Anfechtung der Betriebsratswahl
Arbeitgeber auch bei Wahl für einen Gemeinschaftsbetrieb zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigt
BAG, 16.01.2018, 7 ABR 21/16
Ein Arbeitgeber ist berechtigt, die ausschließlich für seine Arbeitnehmerschaft durchgeführte Betriebsratswahl auch dann allein anzufechten, wenn er die Anfechtung darauf stützt, dass ein einheitlicher Betriebsrat für einen mit einem anderen Unternehmen geführten Gemeinschaftsbetrieb hätte gewählt werden müssen. Die Wahl muss nicht von allen an dem behaupteten Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgebern gemeinsam angefochten werden.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
BAG, 16.01.2018, 7 ABR 21/16
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Wahlanfechtung darüber, ob die beiden beteiligten Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb führen. Die Arbeitgeberinnen, deren jeweiliger Sitz sich unter derselben Adresse befindet, haben denselben Geschäftsführer und unterhalten eine gemeinsame Personalabteilung und Lohnbuchhaltung. Sie beschäftigten im April/Mai 2014 jeweils ca. 200 Stammarbeitnehmer sowie einige Arbeitnehmer der jeweils anderen Gesellschaft als Aushilfen im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Im April bzw. Mai 2014 wurde bei beiden Arbeitgeberinnen jeweils ein aus sieben Personen bestehender Betriebsrat gewählt. Beide Arbeitgeberinnen haben die Betriebsratswahl angefochten. Da sie einen Gemeinschaftsbetrieb führen, hätte ein einheitlicher, aus neun Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt werden müssen. Das Arbeitsgericht hat den Wahlanfechtungsanträgen der beteiligten Arbeitgeberinnen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Eine der Arbeitgeberinnen hat Rechtsbeschwerde eingelegt, diese hat vor dem 7. Senat Erfolg. Der Senat hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen.
Entscheidungsanalyse:
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, eine der Arbeitgeberinnen sei nicht allein zur Anfechtung der Wahl eines der Betriebsräte berechtigt. Sie hätte die Wahl vielmehr gemeinsam mit der zweiten Arbeitgeberin anfechten müssen, wenn sie der Auffassung sei, dass sie mit dieser einen gemeinsamen Betrieb führe, für den ein einheitlicher Betriebsrat hätte gewählt werden müssen. Diese Auffassung teilt der 7. Senat nicht. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist „der Arbeitgeber“ zur Anfechtung der Wahl des Betriebsrats berechtigt. Arbeitgeber ist derjenige, dessen Belegschaft den Betriebsrat gewählt hat. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung der Wahl ist er der betriebsverfassungsrechtliche Ansprechpartner des Betriebsrats. Er ist befugt, die ausschließlich für seine Arbeitnehmerschaft durchgeführte Betriebsratswahl auch dann allein anzufechten, wenn er die Anfechtung darauf stützt, dass ein einheitlicher Betriebsrat für einen mit einem anderen Unternehmen geführten Gemeinschaftsbetrieb hätte gewählt werden müssen. Die Anfechtung muss in einem solchen Fall nicht durch alle an dem behaupteten Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber gemeinsam erfolgen. Ob die Arbeitgeberinnen tatsächlich einen Gemeinschaftsbetrieb führen muss nun das Landesarbeitsgericht feststellen.
Praxishinweis:
Dieses Verständnis steht auch mit der neueren Rechtsprechung des Senats im Einklang, dass nicht zwingend sämtliche in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen erfolgte Betriebsratswahlen angefochten werden müssen, wenn statt eines einheitlichen Betriebsrats für die Belegschaften jedes einzelnen Unternehmens zeitlich versetzt gesonderte Betriebsräte gewählt worden sind und eine von Arbeitgeberseite betriebene Wahlanfechtung auf die Verkennung des Betriebsbegriffs gestützt wird (vgl. BAG, Urteil vom 22.11.2017 – 7 ABR 40/16).
Beschluss des BAG vom 16.01.2018, Az.: 7 ABR 21/16