Thema Arbeitsrecht

Aktuelles und Rechtssprechungen

Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Beschäftigung zeitlich nicht begrenzt

In § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist gesetzlich ein zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot geregelt. Dieses ist nicht auf frühere Arbeitsverhältnisse beschränkt, die weniger als drei Jahre zurückliegen.

Anforderungen an eine wirksame Kündigung einer Betriebsvereinbarung

Die Wirksamkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung setzt voraus, dass der Betriebsrat hierüber einen nach § 33 BetrVG wirksamen Beschluss gefasst hat, was seinerseits unter anderem voraussetzt, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder und ggf. erforderliche Ersatzmitglieder nach § 29 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß – insbesondere rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung – geladen waren.

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund einer Verlängerung seiner Kündigungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Klage wegen unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund einer Verlängerung seiner Kündigungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde abgewiesen.

Beharrliche Arbeitsverweigerung als Kündigungsgrund

Eine beharrliche Arbeitsverweigerung ist geeignet, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen.

Trotz Verletzung der Konsultationspflicht bei Massenentlassungen durch Arbeitgeber Anrechenbarkeit von Nachteilsausgleich auf Sozialplanabfindung

Ein Sozialplananspruch seinerseits und ein er Nachteilsausgleich andererseits stehen nicht beziehungslos nebeneinander und können daher grundsätzlich nicht kumulativ verlangt werden.

BAG: Versetzung von Nachtschicht in Wechselschicht – Betriebliches Eingliederungsmanagement

Teilzeitbeschäftigte Mitglieder einer Mitarbeitervertretung, auf die das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen Anwendung findet, haben keinen Anspruch auf Freizeitausgleich für Lehrgangszeiten, die über den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit hinausgehen.

Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitervertreter für Lehrgangszeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit

Teilzeitbeschäftigte Mitglieder einer Mitarbeitervertretung, auf die das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen Anwendung findet, haben keinen Anspruch auf Freizeitausgleich für Lehrgangszeiten, die über den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit hinausgehen.

Beschluss des Betriebsrats bei nicht ordnungsgemäßer Ladung eines Ersatzmitglieds unwirksam

Die Wirksamkeit eines Beschlusses des Gesamtbetriebsrats setzt die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder und gegebenenfalls der erforderlichen Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats voraus.

Samstag ist Werktag

Nach diesen Tarifnormen ist für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind.

Anforderungen an eine gesetzliche Ruhepause

§ 4 S. 1 ArbZG schreibt vor, dass die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen ist. § 4 S. 3 ArbZG schreibt darüber hinaus vor, dass Arbeitnehmer länger als sechs Stunden hintereinander nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden dürfen.

Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung in kirchlichem Arbeitsverhältnis

Eine Entgeltvereinbarung ist nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn sie nach dem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist. Dies ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden relevanten Umstände zu beurteilen.

Annahmeverzug nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung

Der Arbeitgeber kommt in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs eines Angebots des Arbeitnehmers nicht, ein solches Angebot ist vielmehr entbehrlich.

Dynamik einer Verweisungsklausel nach Betriebsübergang

Die Klägerin ist seit 1986 als Stationshilfe in einem Krankenhaus beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist eine Verweisung auf den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter/ Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31.01.1962 (BMT-G II) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge vereinbart. Träger des Krankenhauses war ursprünglich ein Landkreis, der Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV).

Kündigung wegen einer sexuell bestimmten körperlichen Berührung

Die absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale eines anderen ist sexuell bestimmt i.S.d. § 3 Abs. 4 AGG. Es handelt sich um einen Eingriff in die körperliche Intimsphäre. Bei anderen Handlungen, die nicht unmittelbar das Geschlechtliche im Menschen zum Gegenstand haben, wie bspw. Umarmungen, kann sich eine Sexualbezogenheit aufgrund einer mit ihnen verfolgten sexuellen Absicht ergeben.

Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers erlaubt Detektiv-Einsatz des Arbeitgebers auch ohne den Verdacht auf eine Straftat

Eine (verdeckte) Überwachungsmaßnahme durch den Einsatz eines Detektivs zur Aufklärung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein, selbst wenn es nicht um die Aufdeckung einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat.

Dienstplanänderung unterliegt Mitbestimmungsrecht

Der Betriebsrat kann auch die Unterlassung eines dem Dienstplan entgegenstehenden Einsatzes von Arbeitnehmern fordern, solange es sich nicht um einen Notfall i.S.d. handelt, er die Zustimmung nicht erteilt hat oder die Zustimmung nicht von der Einigungsstelle ersetzt ist.

Der Begriff der „politischen Weiterbildung“ im Bildungszeitgesetz

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf bezahlte Freistellung nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW). Der Kläger ist als Verfahrensmechaniker langjährig bei der Beklagten tätig, die in Alfdorf Sicherheitstechnik für die Automobilindustrie herstellt und ca. 1600 Personen beschäftigt.

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen.

Babynahrung statt Bargeld im Geldkoffer

Findet Kassiererin Waschpulver und Babynahrung statt Bargeld im Geldkoffer? – Verdachtskündigung der Herner Sparkasse bleibt unwirksam.

Kein 3-Minuten-Takt für Taxifahrer

Ein Taxifahrer hatte seinen Arbeitgeber auf Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für sogenannte Standzeiten verklagt. Das Taxameter des vom Taxifahrer genutzten Taxis hat die Besonderheit, dass nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal ertönt.

Überwachung mittels Keylogger – Verwertungsverbot

Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.

Gerichtlicher Vergleich als Rechtsgrundlage für eine wirksame Vertragsbefristung

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses

Die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann gerade auch gegen § 242 BGB verstoßen, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können.

Anforderungen an eine Versetzung nach dem BetrVG

Das Vorliegen einer Versetzung erfordert gemäß § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches an den betroffenen Arbeitnehmer.

Teilnahmerecht des Arbeitgebers an der Betriebsversammlung

Dem Arbeitgeber steht während der regelmäßigen Betriebsversammlungen des § 43 Abs. 1 u. 2 BetrVG von Beginn bis Ende ein Teilnahmerecht zu.

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung

Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Anspruch auf Überstundenzuschlag bei so genannten ungeplanten Überstunden

Bei so genannten ungeplanten Überstunden i.S.v. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K, die über die tägliche Arbeitszeit hinaus abweichend vom Schichtplan angeordnet werden, besteht anders als im Fall so genannter eingeplanter Überstunden nach § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TVöD-K keine Möglichkeit des Freizeitausgleichs.

Den Mindestlohn beschränkende Vereinbarungen unwirksam

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind unwirksam.

Zulagen und Prämien können der Erfüllung des Mindestlohn-Anspruchs dienen

Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro ergibt. Erfüllung iSv. § 362 Abs. 1 BGB tritt beim Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ein mit Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts, denn der gesetzliche Mindestlohn ist das als Gegenleistung für die Arbeit (mindestens) zu erbringende Entgelt.

Geringere Schutzbedürftigkeit eines regelaltersrentenberechtigten Arbeitnehmers

Die der Berücksichtigung des Lebensalters bei der sozialen Auswahl vom Gesetzgeber beigemessenen Zwecke gebieten es, einen Arbeitnehmer, der bereits Regelaltersrente beziehen kann, jedenfalls hinsichtlich dieses Auswahlkriteriums als deutlich weniger schutzbedürftig anzusehen als Arbeitnehmer, die noch keinen Anspruch auf eine Altersrente haben.

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt Marius Schrömbgens