Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber muss regelmäßig (aber nicht ausnahmslos) eine Abmahnung erfolgt sein, aus der dem Arbeitnehmer klar vor Augen geführt wird, dass der Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet ist, mithin die Kündigung droht, wenn er sein Verhalten – sei es im Leistungsbereich oder sei es im Vertrauensbereich – nicht ändert. Es bedarf auch hier der Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, ob eine Abmahnung wirklich den von der Rechtsprechung gesetzten Anforderungen entspricht.

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Arbeitgeber darf kündigen bei Haft über zwei Jahren
Das ArbG Stuttgart bestätigt die personenbedingte Kündigung eines Mitarbeiters, der eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten antrat.
Betriebsübergang setzt veräußerungsfähige Einheit voraus
Das LAG Baden-Württemberg verneint einen Betriebsübergang nach § 613a BGB beim Asset Deal eines Textilbetriebs. Übernommene Mitarbeiter und Maschinen genügten mangels veräußerungsfähiger Einheit …