Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber muss regelmäßig (aber nicht ausnahmslos) eine Abmahnung erfolgt sein, aus der dem Arbeitnehmer klar vor Augen geführt wird, dass der Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet ist, mithin die Kündigung droht, wenn er sein Verhalten – sei es im Leistungsbereich oder sei es im Vertrauensbereich – nicht ändert. Es bedarf auch hier der Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, ob eine Abmahnung wirklich den von der Rechtsprechung gesetzten Anforderungen entspricht.

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Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt Kündigung nicht
Nach einem Urteil des LAG Düsseldorf rechtfertigt vulgäre Kritik auch in türkisch an der Schichtführung keine Kündigung.
Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge – Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung
Macht ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren bewusst falsche Angabe, um sich einen Vorteil hinsichtlich einer Bonuszahlung zu verschaffen, stellt dies eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigten.