Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber muss regelmäßig (aber nicht ausnahmslos) eine Abmahnung erfolgt sein, aus der dem Arbeitnehmer klar vor Augen geführt wird, dass der Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet ist, mithin die Kündigung droht, wenn er sein Verhalten – sei es im Leistungsbereich oder sei es im Vertrauensbereich – nicht ändert. Es bedarf auch hier der Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, ob eine Abmahnung wirklich den von der Rechtsprechung gesetzten Anforderungen entspricht.

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Marius Schrömbgens
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Aktuelles und Rechtsprechung:

Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Profifußballtrainers
Die 8. Kammer des ArbG Aachen hat entschieden, dass die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses recht-fertigen können, dies jedoch im konkreten Fall an
Arbeitsverhältnis bei Tätigkeit als Fußballtrainer
Wer als Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG anzusehen ist, wird von § 5 ArbGG geregelt, der den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zugrunde legt. Dieser schreibt u.a. eine Weisungsgebundenheit der betreffenden Person voraus.