Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber muss regelmäßig (aber nicht ausnahmslos) eine Abmahnung erfolgt sein, aus der dem Arbeitnehmer klar vor Augen geführt wird, dass der Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet ist, mithin die Kündigung droht, wenn er sein Verhalten – sei es im Leistungsbereich oder sei es im Vertrauensbereich – nicht ändert. Es bedarf auch hier der Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, ob eine Abmahnung wirklich den von der Rechtsprechung gesetzten Anforderungen entspricht.

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Wirksamkeit einer Freistellungsklausel – Widerruf der Dienstwagennutzung
Im Rahmen der Beweislastumkehr nach § 36 Abs. 2 Satz 2 HinSchG genügt es, wenn der Arbeitgeber darlegt und notfalls beweist, dass die benachteiligende Maßnahme in erster Linie aus anderen …
Kündigung während der Probezeit nach Hinweisgebermeldung
Im Rahmen der Beweislastumkehr nach § 36 Abs. 2 Satz 2 HinSchG genügt es, wenn der Arbeitgeber darlegt und notfalls beweist, dass die benachteiligende Maßnahme in erster Linie aus anderen …