Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber muss regelmäßig (aber nicht ausnahmslos) eine Abmahnung erfolgt sein, aus der dem Arbeitnehmer klar vor Augen geführt wird, dass der Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet ist, mithin die Kündigung droht, wenn er sein Verhalten – sei es im Leistungsbereich oder sei es im Vertrauensbereich – nicht ändert. Es bedarf auch hier der Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, ob eine Abmahnung wirklich den von der Rechtsprechung gesetzten Anforderungen entspricht.
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Marius Schrömbgens
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Widerlegung des behaupteten Fehlens einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
Ein Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Rückforderung der Entgeltfortzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt.1. BGB, wenn er diese bei tatsächlich nicht bestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ohne Rechtsgrund erbracht hat.
Bewertung von Notdiensten eines Kundendiensttechnikers als Rufbereitschaft
Notdienste eines Kundendiensttechnikers, die dadurch gekennzeichnet sind, dass er sich an einem frei wählbaren Ort aufhalten kann, aber telefonisch erreichbar sein und zu einem Notdiensteinsatz binnen …