Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber muss regelmäßig (aber nicht ausnahmslos) eine Abmahnung erfolgt sein, aus der dem Arbeitnehmer klar vor Augen geführt wird, dass der Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet ist, mithin die Kündigung droht, wenn er sein Verhalten – sei es im Leistungsbereich oder sei es im Vertrauensbereich – nicht ändert. Es bedarf auch hier der Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, ob eine Abmahnung wirklich den von der Rechtsprechung gesetzten Anforderungen entspricht.

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Marius Schrömbgens
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Aktuelles und Rechtsprechung:

Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot
Die verspätete Auskunftserteilung des Arbeitgebers auf ein Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist als solche nicht als immaterieller Schaden zu werten.
Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot
Ein erfolgloser schwerbehinderter Bewerber hat, wie vorliegend, einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG bei Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot.