Arbeitszeitgesetz ArbZG

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestimmt in § 3 Satz 1, dass die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten darf. § 3 Satz 2 ArbZG bestimmt, dass die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlängert werden kann, wenn in einem Ausgleichszeitraum von 6 Monaten bzw. 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 Stunden werktäglich nicht überschritten wird.

Hiervon sind aber gemäß § 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 ArbZG eine Reihe von Ausnahmen ermöglicht. So kann abweichend von § 3 ArbZG nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG die Arbeitszeit auch über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit haben die Tarifverträge sowie die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der kirchlichen Hilfsorganisationen teilweise Gebrauch gemacht, beim Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) liegt die Obergrenze bei 12 Stunden pro Tag; Einzelheiten finden sich bei den Ausführungen zur jeweiligen Hilfsorganisation.

7 Abs. 1 Nr. 1 b ArbZG eröffnet die Möglichkeit, einen anderen Ausgleichszeitraum als die in § 3 ArbZG vorgesehenen 6 Monate bzw. 24 Wochen festzulegen. Nach dem TVöD und dem DRK-TV ist derzeit ein Ausgleichszeitraum von bis zu 26 Wochen vorgesehen, bei den AVR DD und AVR-J von in der Regel einem Jahr, bei den AVR / Caritas von in der Regel 13 Wochen. Verlängerungen sind bei Vorliegen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit auf bis zu maximal einem Jahr möglich.

Weitere Abweichungen sind nach § 7 Abs. 2 ArbZG möglich. Nach dieser Vorschrift ist jedoch zusätzliche Voraussetzung, dass der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist. So kann nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG in den Tarifverträgen geregelt werden, dass bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Arbeitszeit dem Wohle der Patienten angepasst wird. Der Rettungsdienst fällt unter diese Vorschrift, und es finden sich dahingehende Bestimmungen in den Tarifverträgen hinsichtlich der Höchstgrenze von täglicher Arbeitszeit bei Kombination mit Bereitschaftsdienst; näheres hierzu findet sich in den jeweiligen organisationsspezifischen Ausführungen zum Bereitschaftsdienst.

Gerade diese oben genannten Bestimmungen sind von großer Bedeutung für die Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit im Rettungsdienst, da die auf den Rettungswachen beschäftigten Mitarbeiter im Hinblick auf arbeitsfreie Zeiten zwischen den Rettungseinsätzen in der Regel mehr als 8 Stunden täglich und mehr als 38,5 bzw. 40 Stunden in der Woche arbeiten.

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