Im Bereich des öffentlichen Dienstes gilt anstelle des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) das Personalvertretungsgesetz des Bundes (PersVG) bzw. der einzelnen Bundesländer (LPersVG). Es gibt zwar verschiedene Besonderheiten, die man als Fachanwalt für Arbeitsrecht herausarbeiten muss, aber grds. sind die Regelungen der Personalvertretungsgesetze dem BetrVG vergleichbar aufgebaut.

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Marius Schrömbgens
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Aktuelles und Rechtsprechung:

Ausstattung des Betriebsrats mit Technik für Videokonferenzen
/in Arbeitsrecht /von Matthias WeyrauchZur Begründung hat das LAG ausgeführt, es handle sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung stellen müsse.
Die Frage der Reichweite einer Bezugnahmeklausel
/in Arbeitsrecht /von Matthias WeyrauchFür die Frage der Reichweite einer Bezugnahmeklausel ist deren Auslegung entscheidend. Maßgeblich ist, ob die Klausel als Tarifwechselklausel verstanden werden kann.