Im Bereich des öffentlichen Dienstes gilt anstelle des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) das Personalvertretungsgesetz des Bundes (PersVG) bzw. der einzelnen Bundesländer (LPersVG). Es gibt zwar verschiedene Besonderheiten, die man als Fachanwalt für Arbeitsrecht herausarbeiten muss, aber grds. sind die Regelungen der Personalvertretungsgesetze dem BetrVG vergleichbar aufgebaut.

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Marius Schrömbgens
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Aktuelles und Rechtsprechung:

Keine Entschädigung für unvollständige Auskunft Art. 15 DSGVO
Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil eine Entschädigung für eine verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO abgelehnt.
Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn
Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 626 Abs. 1 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und …