Dienstvereinbarungen

Dienstvereinbarungen gibt es im Bereich des öffentlichen Dienstes und bei kirchlichen Arbeitgebern soweit das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) keine Anwendung findet. Dienstvereinbarungen sind in vielerlei Hinsicht den Betriebsvereinbarungen des BetrVG vergleichbare kollektivrechtliche Regelungen, mit denen die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Gruppenbeziehungen geregelt werden. Ein wesentlicher, und von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht unbedingt zu beachtender, Unterschied ist jedoch, dass den Dienstvereinbarungen – anders als Betriebsvereinbarungen – keine normative Wirkung zukommt, sie also nicht automatisch für die Arbeitnehmer Wirkung entfalten, sondern es der ausdrücklichen vertraglichen Übernahme in das Arbeitsverhältnis bedarf, z.B. durch entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag.

Aktuelles zum Thema Arbeitsrecht

Geltendmachung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs

Erhöhte Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Geltendmachung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs.

Kündigung in der Probezeit wegen Repressalie nach HinSchG

Die Kündigung in der Probezeit kann unwirksam sein, wenn es sich hierbei um eine Repressalie nach § 134 BGB i.V.m. § 36 Abs. 1 Hinweisschutzgesetz (HinSchG) handelt.

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt Marius Schrömbgens