Dienstvereinbarungen gibt es im Bereich des öffentlichen Dienstes und bei kirchlichen Arbeitgebern soweit das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) keine Anwendung findet. Dienstvereinbarungen sind in vielerlei Hinsicht den Betriebsvereinbarungen des BetrVG vergleichbare kollektivrechtliche Regelungen, mit denen die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Gruppenbeziehungen geregelt werden. Ein wesentlicher, und von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht unbedingt zu beachtender, Unterschied ist jedoch, dass den Dienstvereinbarungen – anders als Betriebsvereinbarungen – keine normative Wirkung zukommt, sie also nicht automatisch für die Arbeitnehmer Wirkung entfalten, sondern es der ausdrücklichen vertraglichen Übernahme in das Arbeitsverhältnis bedarf, z.B. durch entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag.

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Marius Schrömbgens
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Aktuelles und Rechtsprechung:

außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung
Eine fristlose Kündigung ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung des Arbeitnehmers ist in Verbindungen mit sexuellen Belästigungen sowohl wegen körperlicher Berührungen oder wegen verbaler Übergriffigkeiten als auch wegen des Aufbaus und der Aufrechterhaltung einer Gesamtsituation in der Dienststelle möglich …
Berechtigung des Arbeitgebers zur Verrechnung der Zeitkonten
Soweit eine Betriebsvereinbarung den Arbeitgeber einseitig zur Verwendung eines bereits erarbeiteten Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto ermächtigt, um dem Arbeitnehmer künftig weniger Schichten zuteilen zu müssen, so …