Dienstvereinbarungen

Dienstvereinbarungen gibt es im Bereich des öffentlichen Dienstes und bei kirchlichen Arbeitgebern soweit das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) keine Anwendung findet. Dienstvereinbarungen sind in vielerlei Hinsicht den Betriebsvereinbarungen des BetrVG vergleichbare kollektivrechtliche Regelungen, mit denen die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Gruppenbeziehungen geregelt werden. Ein wesentlicher, und von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht unbedingt zu beachtender, Unterschied ist jedoch, dass den Dienstvereinbarungen – anders als Betriebsvereinbarungen – keine normative Wirkung zukommt, sie also nicht automatisch für die Arbeitnehmer Wirkung entfalten, sondern es der ausdrücklichen vertraglichen Übernahme in das Arbeitsverhältnis bedarf, z.B. durch entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag.

Aktuelles zum Thema Arbeitsrecht

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Das LAG Hamburg hat festgestellt, dass zwei Abmahnungen und eine fristlose Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten unwirksam sind (1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25).

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Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

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