Dienstvereinbarungen gibt es im Bereich des öffentlichen Dienstes und bei kirchlichen Arbeitgebern soweit das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) keine Anwendung findet. Dienstvereinbarungen sind in vielerlei Hinsicht den Betriebsvereinbarungen des BetrVG vergleichbare kollektivrechtliche Regelungen, mit denen die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Gruppenbeziehungen geregelt werden. Ein wesentlicher, und von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht unbedingt zu beachtender, Unterschied ist jedoch, dass den Dienstvereinbarungen – anders als Betriebsvereinbarungen – keine normative Wirkung zukommt, sie also nicht automatisch für die Arbeitnehmer Wirkung entfalten, sondern es der ausdrücklichen vertraglichen Übernahme in das Arbeitsverhältnis bedarf, z.B. durch entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag.
Rechtsanwalt
Marius Schrömbgens
Hauptkanzlei
Rechtsanwalt Marius Schrömbgens
Im Ermlisgrund 20-24
76337 Waldbronn
Tel: 07243 945 76 76
Fax: 07243 945 76 77
E-Mail: anwalt@schroembgens.com
Zweigstelle
Rechtsanwalt Marius Schrömbgens
Vincentistr. 16
76530 Baden-Baden
Tel: 07221 995 20 25
Fax: 07221 995 20 26
E-Mail: anwalt@schroembgens.com
Widerlegung des behaupteten Fehlens einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
Ein Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Rückforderung der Entgeltfortzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt.1. BGB, wenn er diese bei tatsächlich nicht bestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ohne Rechtsgrund erbracht hat.
Bewertung von Notdiensten eines Kundendiensttechnikers als Rufbereitschaft
Notdienste eines Kundendiensttechnikers, die dadurch gekennzeichnet sind, dass er sich an einem frei wählbaren Ort aufhalten kann, aber telefonisch erreichbar sein und zu einem Notdiensteinsatz binnen …