Dienstvereinbarungen gibt es im Bereich des öffentlichen Dienstes und bei kirchlichen Arbeitgebern soweit das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) keine Anwendung findet. Dienstvereinbarungen sind in vielerlei Hinsicht den Betriebsvereinbarungen des BetrVG vergleichbare kollektivrechtliche Regelungen, mit denen die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Gruppenbeziehungen geregelt werden. Ein wesentlicher, und von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht unbedingt zu beachtender, Unterschied ist jedoch, dass den Dienstvereinbarungen – anders als Betriebsvereinbarungen – keine normative Wirkung zukommt, sie also nicht automatisch für die Arbeitnehmer Wirkung entfalten, sondern es der ausdrücklichen vertraglichen Übernahme in das Arbeitsverhältnis bedarf, z.B. durch entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag.

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Marius Schrömbgens
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Aktuelles und Rechtsprechung:

Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung aufgrund Transsexualität
Transsexualität als solche gehört als nicht zu den in § 1 AGG genannten Benachteiligungsgründen, auf die sich das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG bezieht.
Unzureichende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unzureichend, sofern sie keine Angaben zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung enthält.