Im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts gelten weder das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) noch die Personalvertretungsgesetze (PersVG bzw. LPersVG), sondern im Bereich der evangelischen Kirche / Diakonie das Mitarbeitervertretungsgesetz der evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD) und im Bereich der katholischen Kirche die Mitarbeitervertretungsordnungen (MAVO) der einzelnen Diözesen. Das MVG.EKD und die MAVO weisen gegenüber dem BetrVG bzw. dem PersVG / den LPersV trotz vieler Gemeinsamkeiten einige spezifische Besonderheiten auf, die man als Fachanwalt für Arbeitsrecht beachten muss.
Der Kündigungsschutz nach dem SGB IX, dem MuSchG, dem BEEG, dem BetrVG etc. oder allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht. Es ist auch große Eile geboten, denn es sind für eine Kündigungsschutzklage Fristen einzuhalten.
Geltendmachung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs
Erhöhte Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Geltendmachung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs.
Kündigung in der Probezeit wegen Repressalie nach HinSchG
Die Kündigung in der Probezeit kann unwirksam sein, wenn es sich hierbei um eine Repressalie nach § 134 BGB i.V.m. § 36 Abs. 1 Hinweisschutzgesetz (HinSchG) handelt.