Im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts gelten weder das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) noch die Personalvertretungsgesetze (PersVG bzw. LPersVG), sondern im Bereich der evangelischen Kirche / Diakonie das Mitarbeitervertretungsgesetz der evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD) und im Bereich der katholischen Kirche die Mitarbeitervertretungsordnungen (MAVO) der einzelnen Diözesen. Das MVG.EKD und die MAVO weisen gegenüber dem BetrVG bzw. dem PersVG / den LPersV trotz vieler Gemeinsamkeiten einige spezifische Besonderheiten auf, die man als Fachanwalt für Arbeitsrecht beachten muss.
Der Kündigungsschutz nach dem SGB IX, dem MuSchG, dem BEEG, dem BetrVG etc. oder allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht. Es ist auch große Eile geboten, denn es sind für eine Kündigungsschutzklage Fristen einzuhalten.


Wirksamkeit einer Freistellungsklausel – Widerruf der Dienstwagennutzung
Im Rahmen der Beweislastumkehr nach § 36 Abs. 2 Satz 2 HinSchG genügt es, wenn der Arbeitgeber darlegt und notfalls beweist, dass die benachteiligende Maßnahme in erster Linie aus anderen …
Kündigung während der Probezeit nach Hinweisgebermeldung
Im Rahmen der Beweislastumkehr nach § 36 Abs. 2 Satz 2 HinSchG genügt es, wenn der Arbeitgeber darlegt und notfalls beweist, dass die benachteiligende Maßnahme in erster Linie aus anderen …