Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der kirchlichen Hilfsorganisationen Malteser Hilfsdienst (MHD), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), mithin die sog. AVR Caritas, AVR DD oder AVR-J sind zwar keine Tarifverträge iSd Tarifvertragsgesetzes (TVG), aber haben einem Tarifvertrag in vielerlei Hinsicht vergleichbare Wirkungen als Musterverträge für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht muss man sich mit den Besonderheiten der AVR und ihren Unterschieden bzw. Gemeinsamkeiten hinsichtlich Tarifverträgen auskennen. Rechtsanwalt Marius Schrömbgens befasst sich seit mehr als zwei Jahrzehnten intensiv mit diesen arbeitsrechtlichen Besonderheiten vor allem im karitativen Bereich der kirchlichen Hilfsorganisationen.

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Aktuelles und Rechtsprechung:

Keine Entschädigung für unvollständige Auskunft Art. 15 DSGVO
Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil eine Entschädigung für eine verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO abgelehnt.
Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn
Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 626 Abs. 1 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und …