Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der kirchlichen Hilfsorganisationen Malteser Hilfsdienst (MHD), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), mithin die sog. AVR Caritas, AVR DD oder AVR-J sind zwar keine Tarifverträge iSd Tarifvertragsgesetzes (TVG), aber haben einem Tarifvertrag in vielerlei Hinsicht vergleichbare Wirkungen als Musterverträge für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht muss man sich mit den Besonderheiten der AVR und ihren Unterschieden bzw. Gemeinsamkeiten hinsichtlich Tarifverträgen auskennen. Rechtsanwalt Marius Schrömbgens befasst sich seit mehr als zwei Jahrzehnten intensiv mit diesen arbeitsrechtlichen Besonderheiten vor allem im karitativen Bereich der kirchlichen Hilfsorganisationen.
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Ladung eines Ersatzmitglieds bei Verhinderung eines Betriebsrats
Eine Betriebsvereinbarung ist unwirksam, wenn sie aufgrund eines fehlerhaften Betriebsratsbeschlusses nicht nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG wirksam zustande gekommen ist.
Entgeltfortzahlung im Urlaub und Krankheitsfall
Eine schwangere Arbeitnehmerin hat keinen (weiteren) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus § 3 Abs. 1 EFZG gegen den Arbeitgeber über den 6-Wochen-Zeitraum hinaus, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht auf einer anderen Krankheit beruht.