SGB IX

Schwerbehinderte, also Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, haben nach dem 9. Buch des Sozialgesetzbuch (SGB IX) Sonderkündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat. In diesem Fall muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung einholen, eine ohne vorherige Einholung der Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Aktuelles zum Thema Arbeitsrecht

Missbräuchlichkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist wirksam, wenn ein Sachgrund für diese vorliegt. Hier besteht der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG.

Unwirksamkeit der Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen bei fehlendem Präventionsverfahren?

Der 1984 geborene Kläger verfügt über einen Grad der Behinderung von 80 und war bei der beklagten Kommune seit dem 01.01.2023 im Bauhof beschäftigt.

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