SGB IX

Schwerbehinderte, also Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, haben nach dem 9. Buch des Sozialgesetzbuch (SGB IX) Sonderkündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat. In diesem Fall muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung einholen, eine ohne vorherige Einholung der Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Aktuelles zum Thema Arbeitsrecht

Außerordentliche Kündigung wegen angebotener „Schwarzarbeit“

Eine in einem Einzelfall vom Arbeitnehmer gegenüber einem Kunden des Arbeitgebers angebotene, dem Umfang nach geringfügige und unentgeltliche Gefälligkeitsleistung in dessen Marktbereich ist als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung …

Sachwidriger Ausschluss von Arbeitnehmern

Sachwidriger Ausschluss von Arbeitnehmern mit mehr als 60 Krankheitstagen als Anspruchsberechtigte

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt Marius Schrömbgens