Schwerbehinderte, also Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, haben nach dem 9. Buch des Sozialgesetzbuch (SGB IX) Sonderkündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat. In diesem Fall muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung einholen, eine ohne vorherige Einholung der Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Rechtsanwalt
Marius Schrömbgens
Hauptkanzlei
Rechtsanwalt Marius Schrömbgens
Im Ermlisgrund 20-24
76337 Waldbronn
Tel: 07243 945 76 76
Fax: 07243 945 76 77
E-Mail: anwalt@schroembgens.com
Zweigstelle
Rechtsanwalt Marius Schrömbgens
Vincentistr. 16
76530 Baden-Baden
Tel: 07221 995 20 25
Fax: 07221 995 20 26
E-Mail: anwalt@schroembgens.com
Aktuelles und Rechtsprechung:

Einsichtsmöglichkeiten in ein Bewerbermanagement-Tool
Die Vorlage der erforderlichen Bewerbungsunterlagen i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat nicht zwingend in Papierform zu erfolgen.
Keine Arbeitszeitkontrolle durch Videoüberwachung
Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen …