Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens ein halbes Jahr bestanden hat und der Betrieb mehr als 10 Personen beschäftigt. Allerdings sind insbesondere hinsichtlich der Berechnungsweise und der darunter fallenden Personen Besonderheiten zu beachten. Wenn das KSchG eingreift, dann ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist; hierfür gibt es drei Fallgruppen, nämlich die verhaltensbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung und die betriebsbedingte Kündigung. Im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsprechung ist es wichtig, die Voraussetzungen durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.

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Aktuelles und Rechtsprechung:

Anspruch auf Abgeltung von Urlaub bei Langzeiterkrankungen
Die im Rahmen einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG bei Langzeiterkrankungen geltende 15-monatige Verfallfrist kann ausnahmsweise unabhängig von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten beginnen …
Unbefristetes Fortbestehen eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Wird einem Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt, ist der Tatbestand des § 15 Abs. 5 TzBfG in der bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung …