Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens ein halbes Jahr bestanden hat und der Betrieb mehr als 10 Personen beschäftigt. Allerdings sind insbesondere hinsichtlich der Berechnungsweise und der darunter fallenden Personen Besonderheiten zu beachten. Wenn das KSchG eingreift, dann ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist; hierfür gibt es drei Fallgruppen, nämlich die verhaltensbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung und die betriebsbedingte Kündigung. Im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsprechung ist es wichtig, die Voraussetzungen durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.

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Marius Schrömbgens
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Aktuelles und Rechtsprechung:

Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Profifußballtrainers
Die 8. Kammer des ArbG Aachen hat entschieden, dass die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses recht-fertigen können, dies jedoch im konkreten Fall an
Arbeitsverhältnis bei Tätigkeit als Fußballtrainer
Wer als Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG anzusehen ist, wird von § 5 ArbGG geregelt, der den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zugrunde legt. Dieser schreibt u.a. eine Weisungsgebundenheit der betreffenden Person voraus.