Das Arbeitszeugnis gibt es nicht nur in der Form des sog. Endzeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch als sog. Zwischenzeugnis auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis, wenn ein berechtigter Anlass für dessen Erteilung besteht, z.B. eine Versetzung, längerer Arbeitsunterbrechung durch Elternzeit, Wechsel des Vorgesetzten etc.
Ein Arbeitszeugnis / Zeugnis gibt es in der Form eines sog. einfachen Zeugnisses, das nur Aussagen über die Art und Dauer der Beschäftigung gibt, oder als sog. qualifiziertes Zeugnis, das darüber hinaus auch Aussagen zur Leistung und dem Verhalten des Arbeitnehmers trifft. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht muss man darauf achten, dass das Zeugnis den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen entspricht und keine versteckten geheime / negative Aussagen enthält.
Keine Entschädigung für unvollständige Auskunft Art. 15 DSGVO
Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil eine Entschädigung für eine verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO abgelehnt.
Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn
Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 626 Abs. 1 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und …