Das Arbeitszeugnis gibt es nicht nur in der Form des sog. Endzeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch als sog. Zwischenzeugnis auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis, wenn ein berechtigter Anlass für dessen Erteilung besteht, z.B. eine Versetzung, längerer Arbeitsunterbrechung durch Elternzeit, Wechsel des Vorgesetzten etc.
Ein Arbeitszeugnis / Zeugnis gibt es in der Form eines sog. einfachen Zeugnisses, das nur Aussagen über die Art und Dauer der Beschäftigung gibt, oder als sog. qualifiziertes Zeugnis, das darüber hinaus auch Aussagen zur Leistung und dem Verhalten des Arbeitnehmers trifft. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht muss man darauf achten, dass das Zeugnis den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen entspricht und keine versteckten geheime / negative Aussagen enthält.


Wirksamkeit einer Freistellungsklausel – Widerruf der Dienstwagennutzung
Im Rahmen der Beweislastumkehr nach § 36 Abs. 2 Satz 2 HinSchG genügt es, wenn der Arbeitgeber darlegt und notfalls beweist, dass die benachteiligende Maßnahme in erster Linie aus anderen …
Kündigung während der Probezeit nach Hinweisgebermeldung
Im Rahmen der Beweislastumkehr nach § 36 Abs. 2 Satz 2 HinSchG genügt es, wenn der Arbeitgeber darlegt und notfalls beweist, dass die benachteiligende Maßnahme in erster Linie aus anderen …