Das Arbeitszeugnis gibt es nicht nur in der Form des sog. Endzeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch als sog. Zwischenzeugnis auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis, wenn ein berechtigter Anlass für dessen Erteilung besteht, z.B. eine Versetzung, längerer Arbeitsunterbrechung durch Elternzeit, Wechsel des Vorgesetzten etc.
Ein Arbeitszeugnis / Zeugnis gibt es in der Form eines sog. einfachen Zeugnisses, das nur Aussagen über die Art und Dauer der Beschäftigung gibt, oder als sog. qualifiziertes Zeugnis, das darüber hinaus auch Aussagen zur Leistung und dem Verhalten des Arbeitnehmers trifft. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht muss man darauf achten, dass das Zeugnis den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen entspricht und keine versteckten geheime / negative Aussagen enthält.
Ladung eines Ersatzmitglieds bei Verhinderung eines Betriebsrats
Eine Betriebsvereinbarung ist unwirksam, wenn sie aufgrund eines fehlerhaften Betriebsratsbeschlusses nicht nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG wirksam zustande gekommen ist.
Entgeltfortzahlung im Urlaub und Krankheitsfall
Eine schwangere Arbeitnehmerin hat keinen (weiteren) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus § 3 Abs. 1 EFZG gegen den Arbeitgeber über den 6-Wochen-Zeitraum hinaus, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht auf einer anderen Krankheit beruht.