Betriebsverfassungsgesetz

Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) werden vor allem Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt, die nicht unmittelbar das individuelle Arbeitsverhältnis betreffen. Individualrechtliche Probleme werden nur in wenigen Fällen vom BetrVG geregelt. Das BetrVG gilt nicht für den öffentlichen Dienst (§ 130); dort gelten stattdessen die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder. Es gilt weiterhin nicht für Religionsgemeinschaften, ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen, egal ob diese als e.V., GmbH oder in einer sonstigen Rechtsform betrieben werden (§ 118 Abs. 2). Nach § 118 Abs. 1 finden in Betrieben, die unter anderem karitativen oder erzieherischen Bestimmungen dienen (Tendenzbetriebe), diejenigen Vorschriften des BetrVG keine Anwendung, die der Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs entgegenstehen. Außerdem ist in diesen Betrieben und Unternehmen die Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten darauf beschränkt, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer bei Betriebsänderungen regeln.

Das BetrVG wurde sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten geschaffen. Gemäß § 5 sind aber einige Arbeitnehmergruppen von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen, vor allem die leitenden Angestellten, Organe einer juristischen Person (also z.B. der Vorstand eines Vereins oder der Geschäftsführer einer GmbH) oder bestimmte nahe Angehörige eines privaten Arbeitgebers.

Es ist gleichgültig, ob die Arbeitnehmer haupt- oder nebenberuflich, ob in Voll- oder in Teilzeit arbeiten.

Ehrenamtliche werden vom BetrVG dadurch mittelbar erfasst, dass für deren Einsatz der Betriebsrat zu beteiligen ist.

Das BetrVG regelt die verschiedenen Arten der Beteiligung des Betriebsrates, von der einfachen Anhörung bis hin zur erzwingbaren Mitbestimmung. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist man häufig mit den im BetrVG geregelten Bestimmungen befasst, sei es die Betriebsratsanhörung vor einer Kündigung, der Mitbestimmung bei Fragen der betrieblichen Ordnung, Beginn und Ende der Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und Lage der Pause etc. oder aber auch einem Sozialplan oder Interessenausgleich.

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