Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens ein halbes Jahr bestanden hat und der Betrieb mehr als 10 Personen beschäftigt. Allerdings sind insbesondere hinsichtlich der Berechnungsweise und der darunter fallenden Personen Besonderheiten zu beachten. Wenn das KSchG eingreift, dann ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist; hierfür gibt es drei Fallgruppen, nämlich die verhaltensbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung und die betriebsbedingte Kündigung. Im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsprechung ist es wichtig, die Voraussetzungen durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.

Aktuelles zum Thema Arbeitsrecht

Ladung eines Ersatzmitglieds bei Verhinderung eines Betriebsrats

Eine Betriebsvereinbarung ist unwirksam, wenn sie aufgrund eines fehlerhaften Betriebsratsbeschlusses nicht nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG wirksam zustande gekommen ist.

Entgeltfortzahlung im Urlaub und Krankheitsfall

Eine schwangere Arbeitnehmerin hat keinen (weiteren) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus § 3 Abs. 1 EFZG gegen den Arbeitgeber über den 6-Wochen-Zeitraum hinaus, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht auf einer anderen Krankheit beruht.

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt Marius Schrömbgens