Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber muss regelmäßig (aber nicht ausnahmslos) eine Abmahnung erfolgt sein, aus der dem Arbeitnehmer klar vor Augen geführt wird, dass der Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet ist, mithin die Kündigung droht, wenn er sein Verhalten – sei es im Leistungsbereich oder sei es im Vertrauensbereich – nicht ändert. Es bedarf auch hier der Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, ob eine Abmahnung wirklich den von der Rechtsprechung gesetzten Anforderungen entspricht.
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Marius Schrömbgens
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Anspruch auf Wiedereingliederung einer schwerbehinderten Person
Ein Arbeitgeber kann gegenüber einer schwerbehinderten Person verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken und den Beschäftigten entsprechend dem ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen.
Anforderungen an digitale Durchführung vom Bewerbungsprozess
Ein Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Durchführung eines eingeleiteten Zustimmungsverfahrens für eine geplante Einstellung, wenn das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet wurde.