Im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts gelten weder das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) noch die Personalvertretungsgesetze (PersVG bzw. LPersVG), sondern im Bereich der evangelischen Kirche / Diakonie das Mitarbeitervertretungsgesetz der evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD) und im Bereich der katholischen Kirche die Mitarbeitervertretungsordnungen (MAVO) der einzelnen Diözesen. Das MVG.EKD und die MAVO weisen gegenüber dem BetrVG bzw. dem PersVG / den LPersV trotz vieler Gemeinsamkeiten einige spezifische Besonderheiten auf, die man als Fachanwalt für Arbeitsrecht beachten muss.
Der Kündigungsschutz nach dem SGB IX, dem MuSchG, dem BEEG, dem BetrVG etc. oder allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht. Es ist auch große Eile geboten, denn es sind für eine Kündigungsschutzklage Fristen einzuhalten.


Arbeitgeber darf kündigen bei Haft über zwei Jahren
Das ArbG Stuttgart bestätigt die personenbedingte Kündigung eines Mitarbeiters, der eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten antrat.
Betriebsübergang setzt veräußerungsfähige Einheit voraus
Das LAG Baden-Württemberg verneint einen Betriebsübergang nach § 613a BGB beim Asset Deal eines Textilbetriebs. Übernommene Mitarbeiter und Maschinen genügten mangels veräußerungsfähiger Einheit …