SGB IX

Schwerbehinderte, also Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, haben nach dem 9. Buch des Sozialgesetzbuch (SGB IX) Sonderkündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat. In diesem Fall muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung einholen, eine ohne vorherige Einholung der Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

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Arbeitgeber darf kündigen bei Haft über zwei Jahren

Das ArbG Stuttgart bestätigt die personenbedingte Kündigung eines Mitarbeiters, der eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten antrat.

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Das LAG Baden-Württemberg verneint einen Betriebsübergang nach § 613a BGB beim Asset Deal eines Textilbetriebs. Übernommene Mitarbeiter und Maschinen genügten mangels veräußerungsfähiger Einheit …

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt Marius Schrömbgens