Berufsunfähigkeitsversicherung

Mit der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), die es als eigenständige oder aber auch als mit einer Lebensversicherung kombinierte Zusatzversicherung (BUZ) gibt, werden die mit einer Berufsunfähigkeit eintretende Einkommensverluste abgesichert. Schon von daher gehört auch diese Versicherung ganz sicher zu den wichtigsten Versicherungen, die man als selbständig oder angestellt tätiger Arbeitnehmer benötigt. Was Berufsunfähigkeit in diesem Sinne ist, bestimmen die jeweiligen Versicherungsvertragsbedingungen; meist wird dies so definiert, dass der zuletzt ausgeübte Beruf, wie er ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Hier gilt es bei der Wahl des richtigen Versicherungsvertrags darauf zu achten, ab welchem prozentualen Grad der Beeinträchtigung die Versicherung eingreift, z.B. ab 50 % oder welchem Wert auch immer. Entscheidend ist auch, ob der Versicherungsvertrag eine Verweisungsklausel auf einen anderen Beruf vorsieht. Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen – z.B. Allergien – nicht mehr im bisherigen Beruf arbeiten können, aber eine reine – und Ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechende – anderweitige Berufstätigkeit ausüben könnten, wird es für die Frage nach der Versicherungsleistung entscheidend sein, ob eine solche Verweisungsklausel vereinbart oder ausgeschlossen wurde. Aufmerksamkeit beim Vergleich der Anbieter verdient hierbei auch die Frage, ab wann „Dauerhaftigkeit“ der Berufsunfähigkeit vorliegt, die durchaus zwischen 6 und 36 Monaten schwanken kann. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht gilt es, die oft sehr unterschiedlichen Vertragsbedingungen der BU bzw. BUZ genau zu prüfen und mit den Einwendungen der Versicherungsgesellschaft abzugleichen.

Aktuelles zum Thema Versicherungsrecht

Reiserücktrittsversicherung muss zahlen

Reiserücktrittsversicherungen für den Krankheitsfall sichern regelmäßig nur solche Erkrankungen ab, die bei Vertragsschluss nicht bereits bekannt oder zu erwarten waren.

Auskunftsanspruchs gegenüber einem Krankenversicherer

Aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Abschriften der Begründungsschreiben samt Anlagen zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung.

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt Marius Schrömbgens