Noch entscheidender als die Wahl der „richtigen“ Versicherungsgesellschaft (VR) ist die Beachtung von Obliegenheiten. So sind Versicherungsnehmer (VN) nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den Versicherungsvertragsbedingungen gehalten, gewisse Obliegenheiten einzuhalten. Wenn diese nicht beachtet werden, kann es je nach Verschuldensgrad (keines, einfache Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz, Arglist) zu Leistungseinschränkungen bis hin zur Leistungsfreiheit der Versicherungsgesellschaft kommen. Es kann also nur davon abgeraten werden, „gut gemeinten“ Ratschlägen zu folgen und beim Vertragsschluss nicht alle Risiken anzugeben oder nach Eintritt des Schadensfalles zu „tricksen“. Diese gesetzlich oder vertraglich geregelten Obliegenheiten erfassen Punkte vor Eintritt des Schadensfalls (insbes. Mitteilung aller Risiken und Vorschäden, Umstände der Gefahrerhöhung) und nach Eintritt des Schadensfalls (insbes. unverzügliche Schadensanzeige, Auskunftserteilung). Werden diese Obliegenheiten nicht beachtet, kann dies je nach Lage des Einzelfalls zur Leistungskürzung (sog. Quotelung), Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung des Versicherungsvertrags mit vollständiger Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens führen. Aus anwaltlicher Sicht gilt gerade an dieser Stelle der Ratschlag, bei Stellung des Versicherungsantrags sehr genau vorzugehen und entsprechend genaue Angaben zu machen, weil die Versicherungsgesellschaften im Schadensfall diesbezügliche Fehler allzu häufig als Begründung für ihre Leistungsfreiheit heranziehen. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht befasst sich Rechtsanwalt Marius Schrömbgens häufig mit der Frage, ob eine Obliegenheit verletzt wurde und welche Konsequenz sich hieraus für den Versicherungsnehmer / Versicherungsvertrag ergibt.

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