Versicherung allgemein

Während die Berufshaftpflichtversicherung die bei anderen (Kunden oder Dritten) entstandenen Schäden abdeckt, lassen sich mit der Geschäftsinhaltsversicherung regelmäßig die Schäden am eigenen Betrieb absichern. Diese Versicherung gehört damit sicher ebenfalls zu den wichtigsten für die Sicherung der eigenen wirtschaftlichen Existenz, weshalb auch hier auf eine angemessen hohe Versicherungssumme zu achten ist. Erfasst werden regelmäßig – je nach Versicherungsvertrag – Feuer, Leitungswasser Einbruchdiebstahl / Vandalismus, Sturm / Hagel und Betriebsunterbrechung. Von besonderer Bedeutung hierbei ist sicherlich der Einschluss des Risikos der Betriebsunterbrechung; wenn infolge eines der vorgenannten Schäden die Praxis mehrere Wochen oder gar Monate geschlossen bleiben muss, entfallen in dieser Zeit die Einnahmen, aber fixe Ausgaben wie z.B. Miete oder Gehälter für Angestellte müssen weiter bezahlt werden. Wenn dies nicht versichert ist, steht die gesamte wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel. Aber auch weitere Risiken wie z.B. Glasschäden etc. lassen sich bisweilen ebenso in den Versicherungsschutz einbeziehen wie weitere Elementarschäden (z.B. Erdbeben, Erdrutsch, Überschwemmung, Lawine etc.). Auch hier gilt es, den Versicherungsumfang genau zu bestimmen und auf möglicherweise bestehende Versicherungsausschlüsse zu achten. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht gilt es die jeweiligen vereinbarten Versicherungsbedingungen genau zu prüfen und mit der Rechtsprechung abzugleichen.

Aktuelles zum Thema Versicherungsrecht

Beeinträchtigungen bei krankheitsbedingter Kündigung

Zur Vermeidung betrieblicher Beeinträchtigungen ist bei einer krankheitsbedingten Kündigung grundsätzlich für einen Zweijahreszeitraum eine zur Vertretung befristete Kraft einzustellen, um eine beeinträchtigende dauerhafte Doppelbesetzung zu vermeiden.

Ansprüche aus Wohngebäudeversicherung und Leistungsfreiheit

Die allgemeine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit in den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2014) setzt grundsätzlich ein Auskunftsverlangen des Versicherers voraus.

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt Marius Schrömbgens