Die private Unfallversicherung mit ihren Versicherungsvertragsbedingungen (AUB) deckt im Allgemeinen nicht nur die medizinischen Kosten (Erstversorgung wie auch Heilbehandlung und Rehabilitation), sondern auch unfallverbundene Kosten wie den Krankentransport sowie längerfristige Folgekosten, wie Abgeltungen für bleibende körperliche Beeinträchtigung (im Sinne eines Schmerzensgeldes), soziale Hilfen wie Übergangsgelder in der Zweitphase nach dem Unfall, Betreuungsbedarf (Pflegegelder) oder Umschulungen bei branchenbedingter Berufsunfähigkeit, bis hin zu Versehrtenrenten und Sterbegeld für die Hinterbliebenen. Der genaue Umfang der Leistungen hängt vom Versicherungsvertrag ab. Eine Besonderheit ergibt sich bei eigenen Folgen eines selbstverschuldeten Unfalls, die also nicht von einer Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Hier kann es – je nach Umständen und Vertragsbedingungen – zu Regressforderungen seitens des Unfallversicherungsträgers kommen.
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Marius Schrömbgens
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Intransparenz einer Ausschlussklausel in Auslandsreisekrankenversicherung
Annahme der Intransparenz einer Ausschlussklausel in der Auslandsreisekrankenversicherung bei „bereits vorher bekanntem Krankheitszustand“
Unwirksamkeit von Klauseln über eine Überschussbeteiligung
Unwirksamkeit von Klauseln über eine Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers