Kein Anspruch des Betriebsrats auf monatliche Vorlage der Entgeltlisten
Kein Anspruch des Betriebsrats auf monatliche Vorlage der Bruttolohn- und -gehaltslisten
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf dessen Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsausschuss ist in diesbezüglich zudem berechtigt, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter einzusehen, wenn dies zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Das Merkmal dieser Erforderlichkeit umfasst grundsätzlich nicht die Notwendigkeit einer monatlichen Einsichtnahme in die Bruttolohn- und -gehaltslisten. Diese lässt sich nicht von dem Gesetzeswortlaut „jederzeit“ herleiten; auch die Absicht des Betriebsrats, monatliche Zuschlags- bzw. Sonderzahlungen nachprüfen zu wollen, rechtfertigen keine monatliche Einsichtnahme in die Bruttolohn- und -gehaltslisten.
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LAG Köln, 13.05.2020, 11 Sa 485/19
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