Thema Arbeitsrecht

Aktuelles und Rechtssprechungen

Keine fristlose Kündigung

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Gartenbauunternehmen langjährig beschäftigt. Der Kläger war seit September 2015 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Am15.03.2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung.

Schmiergeldzahlungen an Arbeitnehmer

Nach § 666 BGB ist der Schmiergeldempfänger verpflichtet, seinem Arbeitgeber Rechenschaft abzulegen. Dieser Rechenschaftspflicht steht die Beweislastverteilung im Schadensersatzprozess nicht entgegen. Im Einzelfall kann eine Veröffentlichung einige Tage später erfolgen, da die Entscheidung zunächst amtlich veröffentlicht und entsprechend aufbereitet werden muss.

Entfernung von Abmahnungen

Bei vielen Einzelverstößen, die jeweils alleine eine Kündigung nicht rechtfertigen können, summiert sich ohne Abmahnung kein Gesamtverstoß von so erheblichem Ausmaß, dass eine Abmahnung entbehrlich werden könnte.

Betriebsbedingte Kündigung

Die Stilllegung des gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Unterhält die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einen Twitter-Account, besteht zumindest aufgrund der Funktionalität „Antwort“ ein Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-)Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter

Eine – ausdrücklich – an die Rentenberechtigung aufgrund der Schwerbehinderung anknüpfende Pauschalierung der Sozialplanabfindung benachteiligt schwerbehinderte Beschäftigte unmittelbar. Von einer mittelbaren Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter ist auszugehen, wenn die Pauschalierung ohne ausdrückliche Erwähnung der Schwerbehinderung an den „frühestmöglichen Renteneintritt“ anknüpft – jedenfalls dann, wenn von dieser Regelung im Betrieb nur oder überwiegend schwerbehinderte Beschäftigte betroffen sind.

Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

Der im Juli 1949 geborene Kläger war bei dem beklagten Land als Lehrer an einer berufsbildenden Schule mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden beschäftigt. Nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung in § 44 Nr. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) endete das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31.01.2015. Am 20.01.2015 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.07.2015 endet.

Recht auf Widerspruch

Ein (späterer) Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen einen (Teil-)Betriebsübergang ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer auf sein Widerspruchsrecht verzichtet oder dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber ausdrücklich zugestimmt hat. § 613a Abs. 6 BGB ist dispositives Recht.

Schadensersatz wegen Verlust eines Generalschlüssels

Selbst wenn eine Arbeitnehmerin Kenntnis davon hat, dass der Verlust eines Generalschlüssels einen kostenintensiven Austausch einer kompletten Schließanlage nach sich ziehen kann, handelt sie weder grob Fahrlässigkeit noch mit mittlerer Fahrlässigkeit, wenn sie ihr Auto, in dem sich der Schlüssel befindet, in einem Carport auf ihrem Privatgrundstück, das durch ein elektrisches Schiebetor gesichert ist, parkt und das Auto samt Schlüssel gestohlen wird.

Abmahnung wegen Beleidigung

Die Bezeichnung als „Lügner“ hat einen herabsetzenden Charakter, denn als „Lügner“ werden im allgemeinen Sprachgebrauch abwertend diejenigen bezeichnet, die absichtlich Unwahres sagen, um andere zu täuschen.

Beendigung der Elternzeit

Auf die Zustimmung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch, denn die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere seine für die Elternzeit getroffenen Dispositionen stehen einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit ohne seine Zustimmung grundsätzlich entgegen.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen, im Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitgliedern zu untersagen, einen gewerkschaftlichen Informationsstand aufzubauen und gewerkschaftliches Informationsmaterial zu verteilen.

Reichweite der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Schwerbehindertenvertretung

Im Rahmen der gegenüber der Schwerbehindertenvertretung bestehenden Beteiligungspflicht des Arbeitgebers ist zwischen der Informations- bzw. Unterrichtungspflicht und der Anhörungspflicht zu unterscheiden.

Ziele vom Arbeitnehmerschutz

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass eine Regelung zur Erreichung der Ziele des Arbeitnehmerschutzes sowie der Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und der Verhinderung von Missbräuchen erforderlich ist.

Jahresurlaub von Verstorbenen

Der verstorbene Ehemann von Frau Bauer war bei der Stadt Wuppertal (Deutschland) und der verstorbene Ehemann von Frau Broßonn bei Herrn Willmeroth beschäftigt. Da die Verstorbenen vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage genommen hatten, beantragten Frau Bauer und Frau Broßonn als deren alleinige Rechtsnachfolgerinnen von den ehemaligen Arbeitgebern ihrer Ehemänner eine finanzielle Vergütung für diese Urlaubstage.

Ansprüche auf Jahresurlaub

Herr Kreuziger absolvierte als Rechtsreferendar beim Land Berlin seinen juristischen Vorbereitungsdienst. Während der letzten Monate nahm er keinen bezahlten Jahresurlaub. Nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes beantragte er eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage.

Missbrauch befristeter Arbeitsverträge

Frau Martina Sciotto war von 2007 bis 2011 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Fondazione Teatro dell’Opera di Roma (Stiftung Opernhaus Rom) als Balletttänzerin beschäftigt. 2012 beantragte sie beim Tribunale di Roma (Gericht Rom, Italien) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen und die Umwandlung ihres Arbeitsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag.

Benachteiligung wegen Religion

Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er schrieb am 25.11.2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin (60 %) aus. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge und die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein.

Teilzeitbeschäftigung wegen Elternschaft

Betriebsparteien können für die Berechnung einer Sozialplanabfindung allein auf das Bruttomonatsgrundgehalt eines einzelnen Referenzmonats abstellen. So wird sichergestellt, dass ein (vorübergehendes) Ruhen der Hauptleistungspflichten im betreffenden Monat (sei es aufgrund einer in Anspruch genommenen Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit, einem ggf. nicht mehr bestehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG oder bei der Vereinbarung von „unbezahltem Sonderurlaub“) nicht zu einer Minderung der Grundabfindung zur Folge hat

Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.

Vergütung von Reisezeiten

Der Kläger ist bei dem beklagten Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten.

Sicherung des Betriebsfriedens

Die Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Arbeitsbereich und eine andere Schicht kann als Reaktion auf eine konkrete Konfliktlage im bisherigen Arbeitsbereich zur Sicherung oder Wiederherstellung des Betriebsfriedens und/oder -ablaufs erfolgen.

Fahrten als Arbeitsleistung

Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit der – eigennützigen – Zurücklegung des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber. Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat.

Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen unterliegt der Vertragsinhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB.

Umsetzung der Teamleiterin

§ 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Evangelischen Kirche Deutschlands (AVR-EKD) sieht die Befugnis der Arbeitgeberin vor, die Arbeitnehmerin umzusetzen oder zu versetzen. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände kann der „Beförderung“ einer Gruppenleiterin zur Teamleiterin nicht der Erklärungswert entnommen werden, dass die Arbeitgeberin damit auf ihre Rechte aus § 7 AVR EKD verzichten will.

kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung

Werden in einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber kirchenarbeitsrechtliche Regelungen des sogenannten „Dritten Weges“ – hier der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) der katholischen Kirche – einbezogen, wird von der Bezugnahmeklausel auch die Ausschlussfristenregelung des § 57 KAVO erfasst.

Dauer des Jahresurlaubs

Frau Maria Dicu, Richterin am Tribunal Botosani (Landgericht Botosani), nahm vom 01.10.2014 bis 03.02.2015 Mutterschaftsurlaub. Vom 04.02. bis 16.09.2015 nahm sie Elternurlaub für die Erziehung eines Kindes im Alter von unter zwei Jahren.

Unverhältnismäßigkeit einer Kündigung

Ein Diebstahl bzw. eine Unterschlagung können im Falle des – unberechtigten – Einverständnisses eines Vorgesetzten zumindest als Erlaubnistatbestandsirrtum den Vorsatz ausschließen. Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast auch dafür, dass solche Tatsachen nicht vorliegen, die das Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen.

Rückzahlung von Fortbildungskosten

Lässt eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten auch für den Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers einen Rückzahlungsanspruch entstehen, differenziert sie nicht ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens. Sie benachteiligt den beklagten Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit unwirksam.

Mindestlohn – arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hat diese auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt.

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