
Arbeitsrecht
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Waldbronn berate ich Sie gerne bei Fragen rund um die Themen „Arbeitsvertrag”, „Arbeitszeugnis” und „Betriebsvereinbarungen“.
Da das gesamte Thema „Arbeitsrecht” nicht zu unterschätzen ist, ist es insbesondere bei Leistungen des Arbeitgebers ratsam, einen Fachanwalt an Ihrer Seite zu wissen, der Sie optimal berät.
weiterführende Themen:
Abmahnung
Arbeitszeitgesetz ArbZG
Hiervon sind aber gemäß § 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 ArbZG eine Reihe von Ausnahmen ermöglicht. So kann abweichend von § 3 ArbZG nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG die Arbeitszeit auch über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit haben die Tarifverträge sowie die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der kirchlichen Hilfsorganisationen teilweise Gebrauch gemacht, beim Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) liegt die Obergrenze bei 12 Stunden pro Tag; Einzelheiten finden sich bei den Ausführungen zur jeweiligen Hilfsorganisation.
7 Abs. 1 Nr. 1 b ArbZG eröffnet die Möglichkeit, einen anderen Ausgleichszeitraum als die in § 3 ArbZG vorgesehenen 6 Monate bzw. 24 Wochen festzulegen. Nach dem TVöD und dem DRK-TV ist derzeit ein Ausgleichszeitraum von bis zu 26 Wochen vorgesehen, bei den AVR DD und AVR-J von in der Regel einem Jahr, bei den AVR / Caritas von in der Regel 13 Wochen. Verlängerungen sind bei Vorliegen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit auf bis zu maximal einem Jahr möglich.
Weitere Abweichungen sind nach § 7 Abs. 2 ArbZG möglich. Nach dieser Vorschrift ist jedoch zusätzliche Voraussetzung, dass der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist. So kann nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG in den Tarifverträgen geregelt werden, dass bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Arbeitszeit dem Wohle der Patienten angepasst wird. Der Rettungsdienst fällt unter diese Vorschrift, und es finden sich dahingehende Bestimmungen in den Tarifverträgen hinsichtlich der Höchstgrenze von täglicher Arbeitszeit bei Kombination mit Bereitschaftsdienst; näheres hierzu findet sich in den jeweiligen organisationsspezifischen Ausführungen zum Bereitschaftsdienst.
Gerade diese oben genannten Bestimmungen sind von großer Bedeutung für die Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit im Rettungsdienst, da die auf den Rettungswachen beschäftigten Mitarbeiter im Hinblick auf arbeitsfreie Zeiten zwischen den Rettungseinsätzen in der Regel mehr als 8 Stunden täglich und mehr als 38,5 bzw. 40 Stunden in der Woche arbeiten.
Arbeitszeugnis
Ein Arbeitszeugnis / Zeugnis gibt es in der Form eines sog. einfachen Zeugnisses, das nur Aussagen über die Art und Dauer der Beschäftigung gibt, oder als sog. qualifiziertes Zeugnis, das darüber hinaus auch Aussagen zur Leistung und dem Verhalten des Arbeitnehmers trifft. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht muss man darauf achten, dass das Zeugnis den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen entspricht und keine versteckten geheime / negative Aussagen enthält.
AVR Caritas, AVR DD, AVR-J
Betriebsvereinbarungen
Grundsätzlich kann jede innerbetriebliche Regelung, z.B. Ordnung des Betriebes oder Regelung von Arbeitsbedingungen, Gegenstand einer Betriebsvereinbarung werden. Dies betrifft vor allem die mitbestimmungspflichtigen Tatbestände des § 87 Abs. 1 wie z.B. Regelungen über Kleiderordnung oder Ausgestaltung der Arbeitszeit.
Eine von einem Tarifvertrag abweichende Vereinbarung ist nur zulässig, wenn sie der Tarifvertrag selbst gestattet und den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen gestattet. Entgeltfragen können nach § 77 Abs. 3 nicht geregelt werden, soweit sie im einschlägigen Tarifvertrag eine abschließende Regelung erfahren haben. Dies wird in der Praxis häufig übersehen. Arbeitgeber und Betriebsrat können nur solche Fragen regeln, die im Rahmen des BetrVG liegen und sich mit der Ordnung des Betriebes oder dem Inhalt der Arbeitsverhältnisse befassen. Durch Betriebsvereinbarung können Arbeitnehmern auch Verpflichtungen auferlegt werden, sofern dem nicht individualrechtliche Ansprüche entgegenstehen. Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Ihre Bestimmungen begründen für die einzelnen Arbeitnehmer unmittelbare Rechte und Pflichten und es bedarf keiner gesonderten Anerkennung oder Unterwerfung.
Betriebsverfassungsgesetz
Das BetrVG wurde sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten geschaffen. Gemäß § 5 sind aber einige Arbeitnehmergruppen von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen, vor allem die leitenden Angestellten, Organe einer juristischen Person (also z.B. der Vorstand eines Vereins oder der Geschäftsführer einer GmbH) oder bestimmte nahe Angehörige eines privaten Arbeitgebers.
Es ist gleichgültig, ob die Arbeitnehmer haupt- oder nebenberuflich, ob in Voll- oder in Teilzeit arbeiten.
Ehrenamtliche werden vom BetrVG dadurch mittelbar erfasst, dass für deren Einsatz der Betriebsrat zu beteiligen ist.
Das BetrVG regelt die verschiedenen Arten der Beteiligung des Betriebsrates, von der einfachen Anhörung bis hin zur erzwingbaren Mitbestimmung. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist man häufig mit den im BetrVG geregelten Bestimmungen befasst, sei es die Betriebsratsanhörung vor einer Kündigung, der Mitbestimmung bei Fragen der betrieblichen Ordnung, Beginn und Ende der Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und Lage der Pause etc. oder aber auch einem Sozialplan oder Interessenausgleich.
Dienstvereinbarungen
Kündigungsschutzgesetz
Kündigung
Mitbestimmungsrecht MVG EKD MAVO
Der Kündigungsschutz nach dem SGB IX, dem MuSchG, dem BEEG, dem BetrVG etc. oder allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht. Es ist auch große Eile geboten, denn es sind für eine Kündigungsschutzklage Fristen einzuhalten.
Personalvertretungsrecht
SGB IX
Entschädigung des Arbeitnehmers wegen Mobbings
Ein vertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen “Mobbings”, aus dem entsprechend § 253 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld hergeleitet werden kann …
Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten
Die im Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers geäußerte Bitte um Erstellung einer Rechnung über Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber verauslagt hat, stellt ohne Vorliegen weiterer Umstände kein selbständiges Schuldversprechen oder abstraktes Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781 BGB dar.
Verjährung von Urlaubsansprüchen
Voraussetzung der Befristung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist, dass der Arbeitgeber seinen aus einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG resultierenden Mitwirkungspflichten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nachkommt.